Samstag, 4. September 2010
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Verschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht macht Karriere. Galt sie früher als bedeutungslose Nebenpflicht und quasiüberflüssige Arbeitsvertragsklausel im Formularabeitsvertrag, scheint das öffentliche Interesse daran, wie zahlreiche Artikel in der Presse zeigen, zuzunehmen.


Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezüglich Geschäfts-

und Betriebsgeheimnissen ergibt sich bereits aus Treuepflicht des

Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Durch Geheimhaltungsklauseln

im Arbeitsvertrag oder neben dem Arbeitsvertrag ist es möglich, diese

Pflicht in inhaltlicher oder zeitlicher Hinsicht zu erweitern oder mit

einer Vertragsstrafe zu verbinden. Allerdings ist zu beachten, dass die Arbeitsgerichte die Arbeitsvertragsklauseln seit 2002 einer sehr strengen Kontrolle unterziehen.

"Eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur

Verschwiegenheit über betriebliche Tatsachen ist nur wirksam, wenn und

soweit dies durch die Belange des Betriebes gerechtfertigt ist. Fehlt

es daran, ist die Vereinbarung gemäß § 138 BGB unwirksam (Fall der

übermäßigen Vertragsbindung)."

Landesarbeitsgericht Hamm vom 05.10.1988 Aktenzeichen 15 Sa 1403/88

Sanktionen wegen Äusserungen in Internetforen und Communities nehmen zu. Schüler bekommen einen Schulverweis (Juracity berichtete über Schulverweise nach Äusserungen in Spickmich), Azubis und Arbeitnehmer eine Abmahnung oder gar Kündigung (Juracity berichtete über die Kündigung von Arbeitnehmern und Azubis nach Äusserungen bei StudiVz).

Die meisten Arbeitnehmer sind sich nicht bewusst, was überhaupt ein Betriebsgeheimnis ist und verbreiten Klatsch und Tratsch, aber auch Betriebsgeheimnisse und Beleidigungen in vermeintlich "geschlossenen" Internetformen und Gruppen.

Klatsch und Tratsch, also wer mit wem und wie das Essen in der Kantine ist und ob die Bezahlung gut oder schlecht ist, sind kein Geschäftsgeheimnis und verstossen daher nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht, können aber, wenn sie mit Kraftausdrücken garniert werden, eine Beleidigung darstellen.


"Äußerungen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für

den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß gegen die

vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar und können eine

außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Dies gilt

im Arbeitsrecht (...) wie im Handelsvertreterrecht (...) in gleicher

Weise."

Landesarbeitsgericht vom Urteil vom 07.05.2007 - 4 Sa 1/07

Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst die Grenze beim Betriebsgeheimnis / Geschäftsgeheimnis

"Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat."

Wichtig sind also die beiden Bestandteile "geheim = nicht offenkundig" und "berechtigtes Interesse". Das "berechtigt" gewährleistet, dass Unternehmen nicht durch eigene Regeln oder Verbote zu Geheimniskrämern oder Trutzburgen werden. Die Rechtsprechung definiert, was Betriebsgeheimnis ist und welche Daten und Informationen also gegen Weitergabe geschützt sind. 

Einfache Kontrollfrage in Zweifelsfällen: Könnte diese Information der Konkurrenz nützen?

Texte im Internet bleiben auf ewig gespeichert und werden zwangsläufig irgendwann den Weg zum Arbeitgeber finden. Da die Verschwiegenheitspflicht auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fortbesteht, kann es auch nachvertraglichen Ärger geben. Die harmloseste Variante wäre dabei die Abmahnung mit Unterlassungserklärung und saftiger Anwaltsrechnung. Bei schweren Verstössen kann sogar die Betriebsrente gefährdet werden. Ausserdem drohen Schadesersatz und eine Strafe nach StGB und § 17 UWG.

Selbst Animositäten unter Kollegen könnten dann ein Betriebsgeheimnis darstellen, wenn es dem "Empfänger" nützt, dem Arbeitgeber Schaden zuzufügen (z.B. einem Headhunter die Abwerbung erleichtert oder einem Wettbewerber eine Intrige ermöglicht).

Das eigene Gehalt ist kein Geschäftsgeheimnis.  Grundsätzlich darf man - muss man aber nicht - auch mit Kollegen über sein Gehalt reden. Aufpassen müsste man allenfalls dann, wenn die Gehaltsfrage im Arbeitsvertrag zum Gegenstand einer Verschwiegenheitspflicht gemacht wurde. Selbst das ist umstritten, ich halte aber die Ansicht, man dürfe über das Gehalt nicht reden, für überholt. Ein "berechtigtes Interesse" des Unternehmens an der Geheimhaltung besteht nämlich nicht. Der durch kollegialen Austausch der Gehälter angeblich bedrohte Betriebsfrieden hält ja auch sogar der Veröffentlichung von Lohn und Gehalt in Tarifverträgen stand. Die Befürworter versuchen in Wirklichkeit, Arbeitnehmern das Aufdecken eventueller Ungleichbehandlungen zu erschweren. Diese Arbeitsvertragsklausel würde das Bundesarbeitsgericht wohl bei erstbester Gelegenheit kippen. Es würde ja bedeuten, dass man das Gehalt selbst vor der Familie geheimhalten muss.

Auch Gerüchte können Geschäftsgeheimnisse sein und einem Unternehmen sehr schaden (= "berechtigtes Interesse"). In Zeiten des Internets ("Finanznachrichten.de" u.a.) verbreiten sich solche "Insiderinformationen" rasend schnell und können den Trust eines Unternehmens gefährden. "Es geht das Gerücht um, wir würden übernommen ..."  kann von einem Insider mit entsprechender Funktion zu erheblichen Auswirkungen z.B. an der Börse führen.

Jedenfalls kann die Weitergabe von Gerüchten ebenfalls zur Kündigung führen.

Grundsätzlich macht es keinen Unterschied, wem man die Verschwiegenheitspflicht gegenüber bricht. Betriebsgeheimnis ist Betriebsgeheimnis und darf nicht weitergegeben werden, auch nicht an den Ehepartner oder bei der Beichte dem Pastor. Bei der Strafbarkeit oder einer Kündigung wird es sicher eine Rolle spielen, ob man darauf vertrauen durfte die Information werde nicht weitergegeben. Trotzdem: der aktuelle Partner kann der / die Ex von morgen sein und familienrechtlich eigene Interessen mit "Du weisst, dass ich was weiss ..." durchsetzen könnte. Es hilft übrigens auch nicht, wenn man ein Betriebsgeheimnis weitergibt mit dem Hinweis: "was ich Dir jetzt sage, ist sehr vertraulich". Man weiss noch aus der Kindheit, dass das die Garantie ist, dass die Information - natürlich immer mit dem Hinweis auf die extreme Vertraulichkeit - verbreitet wird.

Häufig hoffen diejenigen, die gegen die Verschwiegenheitspflicht verstossen, dies bliebe unbemerkt. Das Problem ist tatsächlich die Beweisbarkeit des "Verrats". Einen (potentiellen) Zeugen gibt es bereits, nämlich denjenigen, dem man das Geschäftsgeheimnis weitergegeben hat. Und Rechtsstreitigkeiten um Kundenlisten nehmen aber zu. Grund: Unternehmen schützen sich durch gefakte Adressensätze und Buchstabendreher, so dass die Mitnahme bewiesen werden kann. Auch das Kopieren von Daten kann durch Protokollierungen auf dem Rechner nachgewiesen werden.

Die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen ist in §§ 203 Strafgesetzbuch (StGB) und §§ 17 UWG mit Strafe bedroht.

Die Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit von Betriebsgeheimnissen beginnt mit Abschluss des Arbeitsvertrags und endet  n i c h t   mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Interviews zum Thema Verschwiegenheitspflicht


Monster: Plaudertaschen risikieren ihren Job
www.monster.de

Mens Health: Vertraulichkeit im Beruf: Psst! Betriebsgeheimnis

Das Ausplaudern von Firmengeheimnissen kann böse enden. Ein Experte verrät, wann Sie besser den Mund halten sollten
www.menshealth.de

Rechtsprechung zur Verschwiegenheitspflicht

Der Pflichtverstoß eines Aufsichtsratsmitglieds (hier: Weitergabe von geheimhaltungsbedürftigen, in einer Aufsichtsratssitzung erlangten Tatsachen), kann zum Verlust seines Amtes führen, stellt aber gleichzeitig nicht automatisch einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 24.05.2007 Aktenzeichen 6 TaBV 8/06, anhängig BAG, Aktenzeichen 2 ABR 59/07, Termin: 23.10.2008

Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber von einer Gruppe von Arbeitnehmern, die arbeitsvertraglich ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, aus Anlass eines konkreten Projektes besondere, formularmäßige Geheimhaltungsverpflichtungen unterzeichnen lässt.

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 05.07.2007 Aktenzeichen 5 TaBV 223/06, nicht rechtskräftig

Sind in einer Betriebsvereinbarung (Arbeitsordnung) bestimmte Pflichten des Arbeitnehmers in Zusammenhang mit der Geheimhaltung normiert und verlangt der Arbeitgeber von einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern, durch Unterzeichnung auf einer Unterschriftenliste schriftlich zu bestätigen, daß diese Pflichten aus der Arbeitsordnung in Zukunft sorgfältig eingehalten werden, so liegt in dieser Maßnahme nicht der bloße - mitbestimmungsfreie - Vollzug der Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs 1 BetrVG , sondern eine selbständige nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Regelung.

Landesarbeitsgericht Hamm vom 17.12.1980 Aktenzeichen 12 TaBV 61/80

a) Zu den gesetzlichen Pflichten eines Personalratsmitglieds gehört insbesondere die Schweigepflicht. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BPersVG haben Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen stillschweigen zu bewahren. Bei der Verschwiegenheitspflicht handelt es sich um eine Hauptpflicht des Personalvertretungsrechts (vgl. Faber, in: Lorenzen, a.a.O., § 10, Rdnr. 1). Sie bezweckt den Schutz verschiedener Interessen: Zum einen geht es um die Vertraulichkeit der dem Personalrat mitgeteilten oder bekannt gewordenen Informationen über Beschäftigte oder über die Dienststelle. Daneben dient die Verschwiegenheitspflicht aber auch dem Zweck, die Funktionsfähigkeit des Personalrats selbst zu gewährleisten. Um eine offene Diskussion innerhalb der Personalvertretung zu ermöglichen, muss unter den Mitgliedern die Gewissheit herrschen, dass Inhalt und Ablauf der - nicht öffentlichen - Personalratssitzungen nicht nach außen getragen werden (vgl. Bieler, ZfPR 1995, 62 [63]). Die Pflicht zur Verschwiegenheit ergänzt die Nichtöffentlichkeit der Personalratssitzungen (§ 35 BPersVG) in notwendiger Weise.

Aus diesem Grunde ist der Gegenstand der Schweigepflicht in § 10 Abs. 1 Satz 1 BPersVG weit gefasst und erstreckt sich auf die dem Personalrat bei seiner Personalvertretungstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen. Er geht damit über den Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 79 Betriebsverfassungsgesetz oder den Schutz des Geheimnisses im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB hinaus. Nach übereinstimmender Kommentarliteratur werden die Begriffe „Angelegenheiten und Tatsachen“ in einem umfassenden Sinn verstanden. Darunter fallen nicht nur feststehende Sachverhalte, Daten und Fakten, sondern auch komplexe Vorgänge, eingeschlossen Meinungsäußerungen, Spekulationen und Werturteile (vgl. Fischer-Goeres, a.a.O., § 10, Rdnr. 8; Faber, a.a.O., § 10 Rdnr. 13; Ibertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 10 Rdnr. 9; Bieler, a.a.O., S. 63). Zu den der Schweigepflicht unterliegenden Gegenständen gehört vor allem auch das Abstimmungsverhalten von Mitgliedern im Personalrat (vgl. Fischer-Goeres, a.a.O., Rdnr. 10; Ibertz/Widmaier, a.a.O., Rdnr. 12; Bieler, ebenda). Die so umschriebene Verschwiegenheitspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BPersVG schränkt als allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG das Grundrecht des Personalratsmitglieds auf freie Meinungsäußerung in verhältnismäßiger Art und Weise ein (vgl. Faber, a.a.O., Rdnr. 3).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 05.08.2005 Aktenzeichen 4 A 10571/05

Gesetze zur Verschwiegenheitspflicht

§ 404 Aktiengesetz Verletzung der Geheimhaltungspflicht
   
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als

1.     Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler,
2.     Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers

bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.

§ 79 BetrVG

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.

§ 10 BPersVG Schweigepflicht


(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des § 68 Abs. 2 Satz 3 und des § 93 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen Personalvertretung; sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat. Satz 2 gilt auch für die Anrufung der Einigungsstelle.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 9 LPVG NRW

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen zu schweigen.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie gilt ferner nicht gegenüber den von Maßnahmen gemäss § 72 Abs. 1 unmittelbar erfassten Beschäftigten. Abgesehen von den Fällen des § 65 Abs. 3 gilt die Schweigepflicht nicht im Verhältnis der Mitglieder der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Mitgliedern dieser Vertretungen und zu den
Vertrauensleuten ( §§ 85, 86 ) sowie für die in § 36 genannten Personen; sie entfällt ferner in den Verfahren nach den §§ 66 bis 69 und 78 Abs. 2 bis 4 zwischen den dort bezeichneten Stellen.

(3) Bei Rechtsstreitigkeiten kann für die Mitglieder der Personalvertretungen und der in den §§ 54, 60, 85 und 86 genannten Vertretungen Aussagegenehmigung durch diese Vertretung im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle erteilt werden.

§ 17 UWG Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,

1.    sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch

    a)        Anwendung technischer Mittel,
    b)        Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
    c)        Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,

    unbefugt verschafft oder sichert oder

2.    ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.    gewerbsmäßig handelt,
2.    bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3.    eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.

(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.    Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.    Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.    Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4.    Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
4a.    Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5.    staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6.    Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.    Amtsträger,
2.    für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.    Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.    Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.    öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.    Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

§ 353b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
   
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1.    Amtsträger,
2.    für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3.    Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1.    auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.    von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,

an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

1.    von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans

    a)        in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
    b)        in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;

2.    von der obersten Bundesbehörde

    a)        in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
    b)        in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;

3.    von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.



Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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